Vereinssatzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Ziel und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb oder Umwandlung der Mitgliedschaft
§ 6 Umwandlung oder Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Geschäftsführender Ausschuss
§ 13 Rechnungsprüfung, Geschäftsjahr
§ 14 Ordnungen
§ 15 Haftpflicht
§ 16 Niederschriften und Mitteilungen
§ 17 Vereinsvermögen
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Schlussbestimmung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 19. Dezember 2002 gegründete Verein führt den Namen
SPEED-TEAM-STUTTGART e.V.
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
§ 2 Ziel und Zweck
Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports im Bereich des Inline-Skating.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch Breitensport und Förderung von Talenten, insbesondere auch in der Jugendarbeit. Weiter ist es Zweck des Vereins, den Mitgliedern und insbesondere auch der
Jugend die kulturellen Werte des Sports zu vermitteln und durch eine Förderung der körperlichen Bewegung sowie der Ausdauer der Gesundheitsförderung der Mitglieder zu dienen.
Der Verein wird das Erreichen seiner Ziele weiter durch Angebot von Trainingsmöglichkeiten sowie durch Veranstaltung von und Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen
unterstützen.
Der Verein kann Abteilungen bilden, die sich der Förderung bestimmter Arten des Inline-Skaten widmet (z.B. Speed-Skaten, Rollhockey, Lauftreff u.ä.) und diesen Abteilungen eine beschränkte
Selbstverwaltung unter Maßgabe einer besonderen Geschäftsordnung zugestehen.
Der Verein lehnt konfessionelle oder parteipolitische Bestrebungen ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Der Verein SPEED-TEAM-STUTTGART verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder Anspruch auf Vereinsvermögen, noch auf Rückzahlung
von einbezahlten Beiträgen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Beitritt zum Verein steht allen Personen offen.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. jugendliche Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind volljährige Vereinsmitglieder, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- aktive Teilnahme am Vereinsleben und Übernahme von Aufgaben für den Verein
- aktive Teilnahme an den wichtigsten Wettkämpfen in Baden-Württemberg
- Werbung neuer Mitglieder und Unterstützung von Breitensportveranstaltungen
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das jugendliche Mitglied förderndes Mitglied oder auf Antrag ordentliches Mitglied,
wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft vorliegen.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, für die aber die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht, noch nicht oder nicht mehr
vorliegen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben und dafür geehrt werden sollen.
§ 5 Erwerb oder Umwandlung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, für die die Voraussetzungen nach Ziffer 4 vorliegen.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. In der Regel wird ein neues Mitglied zunächst förderndes Mitglied. Sobald die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft
vorliegen, kann der Vorstand auf Antrag über eine Umwandlung der fördernden Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft entscheiden. Dem Antrag soll im Regelfall frühestens nach Vorliegen der
Voraussetzungen für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben werden. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Aufnahmeantrag soll Name, Alter, Beruf, Anschrift, e-mail Adresse und die Telefonnummer des Antragstellers enthalten. Aufnahmeersuchen Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines
gesetzlichen Vertreters.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit ernannt.
§ 6 Umwandlung oder Beendigung der Mitgliedschaft
Sobald die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, kann der Vorstand über eine Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft
entscheiden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt davon
unberührt.
Jedem Mitglied steht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen ab der Mitgliederversammlung zu, in der eine Umlage nach Ziffer 8 beschlossen wurde.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen
- unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten,
- fortgesetzter Verstöße gegen die Satzung,
- nachhaltiger Schädigung der Vereinsinteressen
- Vernachlässigung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse von Vorstand und Geschäftsführendem Ausschuss die vorhandenen Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und aktiv wie passiv wahlberechtigt.
Pflicht eines jeden Mitgliedes ist die Förderung des Vereinszwecks unter anderem durch partnerschaftliches Verhalten gegenüber dem Verein und den anderen Vereinsmitgliedern, sowie durch sportlich
faires Verhalten beim Inline-Skating (insbesondere bei Wettkämpfen gegenüber den anderen Teilnehmern) sowie bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Die Mitglieder verpflichten sich weiter, sich an die Satzung des Vereins zu halten sowie die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kreditaufnahme
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag.
Zur Finanzierung außerordentlicher Investitionen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zusätzliche Beiträge (Umlagen) von jedem volljährigen Mitglied erheben. Diese zusätzlichen
Beiträge müssen den Zielen des Vereins dienen, den behördlichen Vorgaben entsprechen und sie dürfen die Mitglieder nicht unverhältnismäßig belasten.
Umlagen und Jahresbeitrag sind innerhalb eines Monats nach Anforderung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend des Eintrittsmonats im ersten Jahr anteilig ermittelt.
Der Vorstand kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung gewähren.
Der Vorstand darf Kredite nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufnehmen, und nur wenn Zins und Tilgung durch laufende Einnahmen gesichert sind.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführende Ausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, die gleichermaßen stimmberechtigt sind. Sie entscheidet über:
a) Wahl von Vorstand und Kassenprüfer
b) Wahl der Vertreter in den Arbeitsbereichen des Geschäftsführenden Ausschusses
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Festsetzung der Mitgliedsbeitrage und Umlagen
h) Satzungsänderungen
i) Eingebrachte Anträge und sonstige Vereinsangelegenheiten
j) Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
k) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus einem dringenden Anlass einberufen werden. Sie muß vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn der Geschäftsführende Ausschuss oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung über die Homepage des Vereins und per e-mail an die von den Mitgliedern jeweils benannte Adresse
mit Angabe der Tagesordnung sowie der Gegenstände der Beschlussfassung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim
Vorsitzenden eingereicht werden, der diese dann umgehend ins Forum der Homepage des Vereins einstellt. Später eingehende Anträge können nur aufgrund besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen
werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder des
Geschäftsführenden Ausschusses und ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Einberufungsfrist
von einer Woche eine weitere Mitglieder-versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Leitung der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.
Beschlüsse werden - mit Ausnahme von Satzungsänderungen - mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zu einer Satzungsänderung ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nicht übertragen werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Wird von einem Mitglied die Geheimhaltung beantragt, ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
Die für eine Wahlperiode zu wählenden Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Vorstands und berichten der Mitgliederversammlung über ihre Erkenntnisse.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart
Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 II BGB, sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in Absprache mit ihm ausüben soll.
Der Vorstand leitet den Verein, trägt für die Ausführung der Beschlüsse des Geschäftsführenden Ausschusses und der Mitgliederversammlung Sorge und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Er benötigt die vorherige Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses in den unter Ziffer 12 genannten
Fällen.
Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es erforderlich ist, oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
Die Einladung erfolgt per e-mail oder mündlich bzw. telefonisch unter der Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zweien seiner Mitglieder beschlussfähig. Soweit
die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben, hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten und den Haushaltsplan für
das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet alle Zahlungen für den Verein, die vom Vorstand veranlasst werden.
Der Vorstand wird jeweils für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wahlperiode ist der Zeitraum von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Amtszeit des
Vorstandes währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Ersetzung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds entschieden wird.
§ 12 Geschäftsführender Ausschuss
Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Führung des Vereins. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstands können von
der Mitgliederversammlung in den Geschäftsführenden Ausschuss gewählt werden.
Alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins werden im Geschäftsführenden Ausschusses behandelt. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil. Soweit nicht
Vorstandsmitglieder selbst in den Geschäftsführenden Ausschuss gewählt wurden, haben sie im Geschäftsführenden Ausschuss kein Stimmrecht.
Die wesentlichen Aufgaben des Vereins sollen in Arbeitsbereichen des Geschäftsführenden Ausschusses wahrgenommen werden:
- Sport und Jugend
- Veranstaltungen und allg. Angelegenheiten
- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Die Arbeitsbereiche des Geschäftsführenden Ausschusses regeln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung entweder gemeinsam durch alle in den Arbeitsbereich gewählten Vertreter oder
durch Delegation von einzelnen Aufgaben an einen Verantwortlichen innerhalb des betreffenden Arbeitsbereichs. Können sich die Vertreter in einem Arbeitsbereich nicht einigen, ist der Vorgang dem
Geschäftsführenden Ausschuss vorzulegen, in dem dann alle Vertreter des Geschäftsführenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit entscheiden.
Der Geschäftsführende Ausschuss wird jeweils für eine Wahlperiode gewählt. Jeder der Arbeitsbereiche ist mit mindestens zwei Vertretern zu besetzen. Eine Wahlperiode ist der Zeitraum von einer
ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Ausschusses währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertreter
im Geschäftsführenden Ausschuss müssen volljährig sein. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vertreter aus und ist der betreffende Arbeitsbereich dadurch mit weniger als zwei Vertretern besetzt,
ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Ersetzung des ausgeschiedenen Vertreters durch einen oder mehrere neue Vertreter entschieden wird.
Bei folgenden Entscheidungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Ausschusses:
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft nach Ziffer 5 und 6
- Beantragung von Beiträgen oder Umlagen
- Leistung von Zahlungen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht durch den gültigen Haushaltsplan gedeckt sind
- Aufnahme von Krediten
- Einräumung von Ermäßigungen aus sozialen Gründen
- Antrag auf Auflösung des Vereins
- Sonstige Entscheidungen, die geeignet sind, die Belange des Vereins und seiner Mitglieder wesentlich zu beeinflussen.
Der Vorstand muss den Geschäftsführenden Ausschuss so rechtzeitig und umfassend vorab über zustimmungsbedürftige Vorgänge informieren, dass eine Entscheidung durch den Geschäftsführenden Ausschuss
möglich ist.
§ 13 Rechnungsprüfung, Geschäftsjahr
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung
hierüber einen Kassenprüfungsbericht vorlegen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzen des Vereins beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwarts.
Bei Unstimmigkeiten und Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für den Vorstand und den Geschäftsführenden Ausschuss, eine Finanzordnung, eine Sportordnung sowie eine
Jugendordnung aufstellen.
§ 15 Haftpflicht
Der Vorstand wird für den Abschluss angemessener Versicherungen Sorge tragen. Über die Versicherungsdeckung hinaus haftet der Verein seinen Mitgliedern nicht für
a) Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung sportlicher Betätigung erleiden oder herbeiführen;
b) während der Ausübung sportlicher Betätigung abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.
§ 16 Niederschriften und Mitteilungen
Über die Sitzungen des Vorstandes, des Geschäftsführenden Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer bzw. einem dazu bestimmten Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die alle Mitglieder betreffen, werden in die Homepage des Vereins eingestellt. Beschlüsse,
die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, wird der Vorstand dem zuständigen Finanzamt mitteilen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 17 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus Kassenbestand, Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss erfordert eine drei Viertel Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist innerhalb von zwei
Wochen mit einer Einberufungsfrist von einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die dieses auf die Förderung des
Sports im Bereich Inline-Skating verwendet.
Der Auflösungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 19 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 19. Dezember 2002 in obenstehender Form verabschiedet. Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen der Finanz-verwaltung zur Gemeinnützigkeit bzw. des Registergerichts zur Eintragungsfähigkeit der Satzung mit Zustimmung des
Geschäftsführenden Ausschusses anzupassen. Eventuell erforderlich werdende Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Freigabe vorzulegen.
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
1. Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Die weiteren Gründungsmitglieder
Mitgliedsbeiträge
| Aktive Mitglieder | 50.- Euro / Jahr |
| Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 25.- Euro / Jahr |
| Mitglieder mit Behindertenausweis | 25.- Euro / Jahr |
| Familienmitgliedschaft (bei zwei aktiven Eltern ist die Mitgliedschaft für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos) |
100.- Euro / Jahr |
| Kinder von aktiven Mitgliedern bis zum 10. Lebensjahr | kostenlos |
| Fördermitgliedschaft (dient nur der Förderung und schließt ein aktives Betreiben dieser Sportart aus) |
ab 10.- Euro / Jahr |
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last updates 15.05.2012
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