Vereinssatzung

 

Vereinssatzung

des SPEED-TEAM-STUTTGART e.V.

 

 

29. März 2014

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Ziel und Zweck

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kreditaufnahme

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Wahlen und Wahlperiode

§ 11 Vorstand

§ 12 Erweiterter Vorstand

§ 13 Ordnungen

§ 14 Haftpflicht

§ 15 Niederschriften und Mitteilungen

§ 16 Vereinsvermögen

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 18 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

§ 19 Vereinsjugend

§ 20 Kassenprüfer

§ 21 Datenschutz

§ 22 Schlussbestimmung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 19. Dezember 2002 gegründete Verein führt den Namen SPEED-TEAM-STUTTGART e.V. als Abkürzung STS 2002.

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart und er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

§ 2 Ziel und Zweck

Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports im Bereich des Inline-Skatings.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch Breitensport und Förderung von Talenten, insbesondere auch in der Jugendarbeit. Weiter ist es Zweck des Vereins, den Mitgliedern und insbesondere auch der Jugend die kulturellen Werte des Sports zu vermitteln und durch eine Förderung der körperlichen Bewegung sowie der Ausdauer der Gesundheitsförderung der Mitglieder zu dienen.

Der Verein wird das Erreichen seiner Ziele weiter durch Angebote von Trainingsmöglichkeiten sowie durch Veranstaltungen  und Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen unterstützen.

Der Verein kann Abteilungen bilden, die sich der Förderung bestimmter Arten des Inline-Skaten widmet (z.B. Speed-Skaten, Rollhockey, Lauftreff u.ä.) und diesen Abteilungen eine beschränkte Selbstverwaltung unter Maßgabe einer besonderen Geschäftsordnung zugestehen.

Der Verein lehnt konfessionelle oder parteipolitische Bestrebungen ab.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein SPEED-TEAM-STUTTGART verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder Anspruch auf Vereinsvermögen, noch auf Rückzahlung von einbezahlten Beiträgen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26 a ESTG beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Verein steht allen Personen offen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger, bzw. beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bei Minderjährigen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Minderjährige volljährig wird.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Jedes Mitglied bzw. bei Minderjährigen oder beschränkt Geschäftsfähigen deren gesetzlicher Vertreter erhält gleichzeitig den oder die Zugangscodes für den Mitgliederbereich auf der Homepage www.speed-team.de. Gleichzeitig wird der volle Jahresbeitrag fällig.

Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, Daten, besonders personenbezogene Daten, die sie auf Grund ihrer Vereinsmitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu Organen des Vereins erhalten haben, nur für die dafür bestimmte Zwecke zu verwenden. Die Regeln des Datenschutzes sind einzuhalten.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach den jeweiligen Benutzungsvorschriften des Vereins oder seiner Abteilungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl von Jugendleitern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.  Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kreditaufnahme

Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

Zur Finanzierung außerordentlicher Investitionen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zusätzliche Beiträge (Umlagen) von jedem volljährigen Mitglied erheben. Der Beitrag ist auf das 3-fache eines Jahresbeitrags begrenzt. Diese zusätzlichen Beiträge müssen den Zielen des Vereins dienen, den behördlichen Vorgaben entsprechen und sie dürfen die Mitglieder nicht unverhältnismäßig belasten.

Umlagen und Jahresbeitrag sind innerhalb eines Monats nach Anforderung zu entrichten.

Der Vorstand kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung gewähren.

Der Vorstand darf Kredite nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufnehmen,  jedoch nur wenn Zins und Tilgung durch laufende Einnahmen gesichert sind.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung (per Brief oder per E-Mail) gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied per Brief oder per E-Mail zu bestätigen.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.

• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die

Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 - der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, die gleichermaßen stimmberechtigt sind. Sie entscheidet über:

a) Wahl von Vorstand und Kassenprüfer

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung der Beitragsordnung samt Umlagen und Festlegung weiterer Ordnungen

g) Satzungsänderungen

h) Eingebrachte Anträge und sonstige Vereinsangelegenheiten

i) Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss

j) Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus einem dringenden Anlass einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der erweiterte Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung über die Homepage des Vereins und per E-Mail an die von den Mitgliedern jeweils benannte Adresse mit Angabe der Tagesordnung sowie der Gegenstände der Beschlussfassung einberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden, der diese dann umgehend in den Mitgliederbereich der Homepage des Vereins einstellt. Später eingehende Anträge können nur aufgrund besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt - mit Ausnahme von Satzungsänderungen - durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Leitung der Entlastung und Neuwahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird von einem Mitglied die Geheimhaltung beantragt, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

§ 10 Wahlen und Wahlperiode

Eine Wahlperiode dauert 2 Jahre.

Die Wahl des Kassenwarts erfolgt für eine Wahlperiode. Sowohl die beiden Kassenprüfer als auch der 1. und 2. Vorstand werden immer um 1 Jahr versetzt für eine Wahlperiode gewählt. In Fällen von Rücktritten und dergleichen kann zur Einhaltung dieser Regel auch die Neuwahl- oder Wiederwahl für nur 1 Jahr erforderlich sein.

Die Wahl erfolgt einzeln. Die Amtszeit des Vorstandes währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

a) Vorsitzenden

b) Stellvertretenden Vorsitzenden

c) Kassenwart

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 II BGB, sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in Absprache mit ihm ausüben soll.

Der Vorstand leitet den Verein, trägt für die Ausführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung Sorge und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.

Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft es erforderlich ist, oder wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder mündlich bzw. telefonisch unter der Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zweien seiner Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Beschlussfassung im Rund-Mail-Verfahren oder im Brief-Verfahren ist ausdrücklich zulässig, wenn von allen Vorstandsmitgliedern zu den Beschlüssen ein eindeutiges Votum vorliegt.

Der Kassenwart verwaltet die Finanzen des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben, hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet rechtzeitig alle Zahlungen für den Verein, die vom Vorstand veranlasst werden.

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Führung des Vereins. Volljährige Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Jugendvorstands können vom Vorstand in den erweiterten Vorstand berufen werden - das Einverständnis des Berufenen vorausgesetzt.

Mitglieder des erweiterten Vorstands können durch den erweiterten Vorstand jederzeit abberufen werden.

Mitglieder des erweiterten Vorstands können ihre Berufung mit einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Meldung beim Vorstand niederlegen - soweit dies ohne Schaden geschehen kann.

Bei einmaligen Projekten kann ein Mitglied in den erweiterten Vorstand berufen werden. Es kann bereits bei Berufung die Abberufung nach Erledigung des Projekts vereinbart werden.

Alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins werden im erweiterten Vorstand behandelt.

Die wesentlichen Aufgaben des Vereins sollen in Arbeitsbereichen des erweiterten Vorstands wahrgenommen werden. Beispiele der Aufgaben:

- Sport und Jugend

- Veranstaltungen und allg. Angelegenheiten

- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

- Homepage verwalten

- Mitgliederverwaltung

- Traininingshallen und Plätze organisieren

- Teamwear beschaffen, verwahren und verwalten

- Datenschutz, insbesondere Überwachen der Datenschutzbestimmungen

- Mitgliederwerbung

- Sponsoring: Sponsoren werben und betreuen

- Elternabende organisieren

- Training organisieren und durchführen

- Einkaufskonditionen für Sportgeräte für den Verein und seine Mitglieder aushandeln

- eingehende Informationsflut ordnen, archivieren bzw. den Mitgliedern  zur Verfügung stellen

- nach Zuschüssen forschen

- Einträge in Vereinsverzeichnisse verwalten und überwachen

- und vieles mehr

Die Arbeitsbereiche des erweiterten Vorstands regeln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung entweder gemeinsam durch alle in den Arbeitsbereich berufenen Vertreter oder durch Delegation von einzelnen Aufgaben an einen Verantwortlichen innerhalb des betreffenden Arbeitsbereichs. Können sich die Vertreter in einem Arbeitsbereich nicht einigen, ist der Vorgang dem erweiterten Vorstand vorzulegen, der dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende leitet die Verhandlungen des erweiterten Vorstandes. Er ruft den erweierten Vorstand ein, so oft es erforderlich ist, oder wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands dies verlangt. Der Vorstand muss den erweiterten Vorstand so rechtzeitig und umfassend vorab über zustimmungsbedürftige Vorgänge informieren, dass eine Entscheidung durch den erweiterten Vorstand möglich ist.

Eine Beschlussfassung im Rund-Mail-Verfahren oder im Brief-Verfahren ist ausdrücklich zulässig, wenn vom erweiterten Vorstand zu den Beschlüssen ein eindeutiges Votum vorliegt.

Bei folgenden Entscheidungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstands:

- Entscheidungen über die Mitgliedschaft nach Ziffer 5 und 6

- Beantragung von Beiträgen oder Umlagen

- Leistung von Zahlungen und Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht durch den gültigen Haushaltsplan gedeckt sind und im Einzelfall 500,-- Euro übersteigen.

- Aufnahme von Krediten

- Einräumung von Ermäßigungen aus sozialen Gründen

- Antrag auf Auflösung des Vereins

- Sonstige Entscheidungen, die geeignet sind, die Belange des Vereins und seiner Mitglieder wesentlich zu beeinflussen.

 

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Sportordnung, eine Ehrungsordnung sowie weitere Ordnungen geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

 

§ 14 Haftpflicht

Der Vorstand wird für den Abschluss angemessener Versicherungen Sorge tragen. Über die Versicherungsdeckung hinaus haftet der Verein seinen Mitgliedern nicht für

a) Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung sportlicher oder ehrenamtlicher Betätigung erleiden oder herbeiführen

b) während der Ausübung sportlicher oder ehrenamtlicher Betätigung abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände.

 

§ 15 Niederschriften und Mitteilungen

Über die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. einem dazu bestimmten Mitglied des jeweiligen Organs zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die alle Mitglieder betreffen, werden in die Homepage des Vereins eingestellt. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, wird der Vorstand dem zuständigen Finanzamt mitteilen.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus Kassenbestand, Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine 3/4 Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Einberufungsfrist von einer Woche eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen des Vereins einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die dieses auf die Förderung des Sports im Bereich Inline-Skating ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Der Auflösungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu begründen.

 

§ 18 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese

Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur

Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 19 Vereinsjugend

Bei Bedarf kann sich die Vereinsjugend entsprechend nachstehender Regeln organisieren:

1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr,

sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

3.) Der Jugendvorstand gehört dem erweiterten Vorstand an. Er wird von der Jugendversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die

Mitgliederversammlung.

 

§ 20 Kassenprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der

Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Aus Kontinuitätsgründen erfolgt die Wahl immer um 1 Jahr versetzt. Bei Rücktritt während der Amtsdauer schlägt der verbleibende Kassenprüfer dem erweiterten Vorstand einen kommissarischen 2. Kassenprüfer vor. Bei Ablehnung solange, bis die Zustimmung mit einfacher Mehrheit durch den erweiterten Vorstand erfolgt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Ersatzwahl für den Rest der regulären Amtszeit statt.

 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Bei Unstimmigkeiten oder Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen.

 

§ 21 Datenschutz

1.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, sein Geschlecht und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System bzw. das eines Dienstleisters

gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird auf Verwaltungsebene eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer

3.)Gleiches gilt für den Württembergischen Rollsport- und Inline-Verband e.V. (WRIV)

4.) Zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen oder Begleichen von Vergütungen werden die jeweils erforderlichen Daten an die Bank gemeldet.

 

§ 22 Schlussbestimmungen

Die Neufassung dieser Satzung in obenstehender Form wurde am 20. April 2013 von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Sie wird wirksam mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen der Finanzverwaltung zur Gemeinnützigkeit bzw. des Registergerichts zur Eintragungsfähigkeit der Satzung mit Zustimmung des erweiterten Vorstands anzupassen. Eventuell erforderlich werdende Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Freigabe vorzulegen.

 

Stand 29. März 2014

Mitgliedsbeiträge

Es wird immer der volle Jahresbeitrag fällig!

 

Aktive Mitglieder 50.-- Euro  
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 25.-- Euro

 

Mitglieder mit Behindertenausweis

25.-- Euro

 

Familienmitgliedschaft
(bei zwei aktiven Eltern ist die Mitgliedschaft für alle Kinder
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos)

100.-- Euro
Kinder von aktiven Mitgliedern bis zum 10. Lebensjahr kostenlos
Fördermitgliedschaft
(dient nur der Förderung und schließt ein aktives Betreiben 
dieser Sportart aus)
ab 10.-- Euro
Geschwisterkinder 15,-- Euro

 

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Stand: 1.8.2014